Als Indirekteinleiter bezeichnet man einen Betrieb, dessen Abwasser indirekt über die städtische Kläranlage in ein Gewässer eingeleitet wird.
Indirekt bedeutet in diesem Fall, dass das Abwasser zunächst einer Vorbehandlungsanlage (z. B. Ölabscheider) zugeführt wird. Dadurch gelangen bestimmte wasser- und anlagengefährdende und in der städtischen Kläranlage nicht ausreichend zu entfernende Stoffe nicht in die öffentliche Kanalisation.
Im Rahmen der Überwachung gewerblicher Betriebe gem. § 151 des Niedersächsischen Wassergesetzes werden in regelmäßigen Abständen, je nach Betriebsart, Abwasserproben entnommen. Diese werden durch eine anerkannte Untersuchungsstelle auf ihre Inhaltsstoffe geprüft. Die Inhaltsstoffe dürfen bestimmte Grenzwerte nicht übersteigen. Diese sind in den nach Herkunftsbereichen unterteilten Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.