Gartenwasserzähler

 

Für Wasser welches ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird, sind keine Schmutzwassergebühren zu zahlen. Auf Antrag werden Ihnen diese Gebühren erstattet.

Gartenwasserzähler sind beim ASG anzumelden. Bitte nutzen Sie dazu unser Formular, die Einbaubescheinigung.

Folgende Punkte sind bei dem Einbau eines Gartenwasserzählers zu beachten:

  • die Installation darf grundsätzlich nur vom Wasserwerk zugelassenen Installateuren erfolgen
  • eine Einbaubescheinigung oder Rechnungskopie der ausführenden Firma ist dem ASG einzureichen
  • die Installation hat innerhalb geschlossener Räumlichkeiten zu erfolgen und muss direkt in die Frischwasserleitung eingebunden werden
  • der Gartenwasserzähler muss den Bestimmungen des Eichgesetzes und mindestens der Güteklasse A entsprechen, PTB zugelassen und amtlich beglaubigt sein

Wenn Sie einen Gartenwasserzähler beim ASG anmelden, wird dieser sofort im System hinterlegt. Mitte November erhalten alle Bürgerinnen und Bürger, die einen Gartenwasserzähler installiert und beim ASG zwecks Erstattung von Schmutzwassergebühr angemeldet haben, einen Ablesebrief. Den Ablesebriefen ist eine Rückantwort beigefügt, mit der der Zählerstand gemeldet werden kann.

Diese Rückantwort kann auf verschiedene Arten an den ASG gesendet werden:

  • Brief an den ASG, Winkeler Str. 4, 38518 Gifhorn
  • per Mail an verwaltung@asg-gifhorn.de
  • per Fax: 05371-984219
  • per Onlineformular

Sofern der Gartenwasserzähler wegen Ablauf des Eichjahres zu wechseln ist, enthält der Ablesebrief einen entsprechenden Hinweis:

ACHTUNG: Ablauf Eichjahr, beachten Sie bitte die Hinweise auf der Rückseite!

In diesem Fall denken Sie bitte daran, rechtzeitig vor Beginn der Gartensaison einen neuen Gartenwasserzähler installieren zu lassen, wenn Sie auch im nächsten Jahr von der Erstattung profitieren möchten.

Diese Fragen werden häufig an den ASG gerichtet:

Verzeichnis der staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für Wasser im Umkreis von Gifhorn

  • Theodor Lange Messgeräte GmbH, Rodeberg 7, 31226 Peine, Telefon: 0 51 71 – 5 13 02, E-Mail: pruefstelle@lange-messgeraete.de
  • Braunschweiger Versorgungs AG, Taubenstr. 7, 38106 Braunschweig, Ansprechpartner: Herr Sindermann, Telefon: 05 31 – 3 83 24 82

Bitte nehmen Sie immer zuerst Kontakt mit der Prüfstelle auf, damit im Vorfeld geklärt werden kann, ob

  • der Zähler überhaupt von der Prüfstelle überprüft werden kann?
  • ob der Zähler ausgebaut werden kann oder eine Vorort-Prüfung stattfinden muss?

Es ist eine eine Befundprüfung des Messgerätes zu beantragen und keine neue Eichung.

Die Kosten trägt der Kunde.

Eine Prüfbescheinigung ist beim ASG einzureichen.

Wann darf ich einen Unterschraubzähler (Außenwasserzähler) einbauen?

In Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem ASG ein Unterschraubzähler (Außenwasserzähler) genehmigt werden. Zum Beispiel, wenn baulich kein Gartenwasserzähler an die Frischwasserleitung eingebunden werden kann. Der Unterschraubzähler wird dann vom ASG kostenpflichtig verplombt und ist zum Jahresende abzunehmen.

Bitte beachten Sie, dass ohne Absprache installierte Unterschraubzähler nicht bei der Gebührenerstattung berücksichtigt werden können.

Darf ich meinen Pool über den Gartenwasserzähler befüllen?

Nein!

Eine Poolbefüllung über den Gartenwasserzähler ist nicht erlaubt.

Lt. der unteren Wasserbehörde des Landkreises Gifhorn, handelt es sich beim Poolwasser um einleitungspflichtiges Abwasser.

Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich Schmutzwassergebühren erstattet?

Teilmengen des verbrauchten Frischwassers gelangen nicht in die öffentliche Abwasseranlage, sondern werden  zum Bewässern des Gartens, zur Viehtränke o. ä. verwendet. Es werden hierbei Bestimmungen der Wasseranschluss- und Benutzungssatzung und der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung berührt. Gemäß der Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung werden dem Anschlussnehmer auf Antrag die entrichteten Gebühren für Schmutzwassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet worden sind, erstattet.

Eine Gebührenerstattung für Wassermengen, die zur Befüllung von fest installierten Pool-Anlagen o. ä. dienen, ist in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises nicht möglich, da es sich bei diesem Wasser um einleitungspflichtiges Abwasser handelt.

Die Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangen, sind durch einen Wasserzähler nachzuweisen. Die Installation (nach DIN 1988) solcher Wasserzähler darf grundsätzlich nur von Installateuren durchgeführt werden, die vom Wasserwerk zugelassen sind. Nur so ist eine Gefährdung der häuslichen Trinkwasseranlage und des öffentlichen Netzes auszuschließen. Nach Abschluss der Arbeiten ist dem ASG umgehend die unterschriebene Einbaubescheinigung der ausführenden Installationsfirma oder eine Rechnungskopie über den Einbau zuzuleiten.

Die Installation hat innerhalb geschlossener Räumlichkeiten zu erfolgen. Der Zähler ist mit einer dauerhaften Verbindung im Verlauf der Zuleitung der Außenwasserwasserabnahmestelle zu installieren.

Nur in begründeten Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit dem ASG der Installation eines Außenwasserzählers zugestimmt werden. Der Außenwasserzähler ist am Jahresende abzunehmen. Er wird im Frühjahr eines jeden Jahres neu installiert und durch den ASG kostenpflichtig verplombt. Ohne Absprache installierte Außenwasserzähler können im Rahmen der Gebührenerstattung nicht berücksichtigt werden.

Der Wasserzähler muss ferner den Bestimmungen des Eichgesetzes und mindestens der Güteklasse A entsprechen, PTB zugelassen und amtlich beglaubigt sein. Nach Ablauf der Eichzeit ist ein neuer Wasserzähler gemäß den o. g. Voraussetzungen zu installieren.

Hinweis auf § 12 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV):

Danach ist der Anschlussnehmer verantwortlich für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hauptanschluss (der Hauptwasseruhr). Die Vorschriften dieser Verordnung und einschlägige gesetzliche oder behördliche Bestimmungen sowie die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z. B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) tragen.

Der ASG behält sich die örtliche Überprüfung der Angaben vor.

Unrichtige Angaben stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche im Einzelfall mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann.